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Veröffentlicht am 15.05.2026  ·  Von Steffen Schröder, Immobilienexperte

Energieausweis beim Hausverkauf: Pflicht, Kosten & Änderungen 2026

Wer eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchte, kommt am Energieausweis nicht vorbei. Das Dokument ist gesetzlich vorgeschrieben, muss Kaufinteressenten rechtzeitig vorliegen und enthält Pflichtangaben, die bereits in der Immobilienanzeige erscheinen müssen. Gleichzeitig stehen ab Mai 2026 spürbare Änderungen durch die neue EU-Gebäuderichtlinie an. Dieser Ratgeber erklärt, was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt wissen müssen.

Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Die rechtliche Grundlage bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Danach ist ein gültiger Energieausweis in folgenden Fällen verpflichtend:

  • beim Verkauf einer Immobilie
  • bei der Neuvermietung einer Wohnung oder eines Hauses
  • bei Neubauten – hier wird er in der Regel vom Architekten oder der Planerin erstellt
  • nach umfassenden energetischen Sanierungen, bei denen eine Gesamtbilanzierung nach GEG erforderlich ist

Solange Sie Ihre Immobilie selbst nutzen und kein Nutzerwechsel stattfindet, benötigen Sie keinen Energieausweis. Auch Mieterinnen und Mieter in laufenden Mietverhältnissen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, das Dokument einzusehen.

Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Nicht jedes Gebäude unterliegt der Ausweispflicht. Ausgenommen sind laut GEG unter anderem:

  • Baudenkmäler
  • Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern
  • Ferienhäuser, die nur wenige Wochen im Jahr genutzt werden
  • Abrisshäuser

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis – was ist der Unterschied?

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, die sich in der Methode der Datenerhebung unterscheiden:

  • Bedarfsausweis: Berechnet den theoretischen Energiebedarf anhand baulicher Merkmale wie Dämmung, Fenstertypen, Wandstärke und Heizsystem. Er ist unabhängig vom Nutzerverhalten und gilt als besonders aussagekräftig. Für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seither nicht energetisch saniert wurden, sowie für Neubauten ist er vorgeschrieben.
  • Verbrauchsausweis: Basiert auf den tatsächlichen Heizkostenabrechnungen der letzten drei zusammenhängenden Jahre. Er ist in der Erstellung günstiger, aber anfälliger für Verzerrungen durch individuelles Heizverhalten oder Witterungseinflüsse.

Beide Ausweistypen weisen eine Energieeffizienzklasse aus, derzeit noch auf einer Skala von A+ bis H.

Wann muss der Ausweis vorgelegt werden?

Käufer- und Mietinteressenten haben das Recht, den Energieausweis rechtzeitig vor ihrer Entscheidung einzusehen. Konkret bedeutet das: Spätestens bei der ersten Besichtigung müssen Verkäufer, Vermieter oder beauftragte Makler das vollständige Dokument – einschließlich eventueller Modernisierungsempfehlungen – vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Bereits in der Immobilienanzeige müssen folgende Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthalten sein, sofern der Ausweis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegt:

  • Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergie-Kennwert in kWh/(m²·a)
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung
  • Energieeffizienzklasse des Gebäudes

Wer diese Pflichtangaben in einer kommerziellen Anzeige weglässt oder den Ausweis nicht vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Was ändert sich ab Mai 2026?

Mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie gelten ab Mai 2026 neue Anforderungen für alle neu ausgestellten Energieausweise. Die bisherige Bewertungsskala von A+ bis H wird durch eine vereinheitlichte Skala von A bis G ersetzt. Die Klassen werden dabei neu definiert: Klasse G bildet den energetisch schlechtesten Anteil des jeweiligen Gebäudebestands ab, die übrigen Klassen A bis F verteilen sich auf die restlichen Gebäude in annähernd gleichen Anteilen. Die genauen Grenzwerte legt jedes EU-Mitgliedsland selbst fest.

Wichtig: Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit. Nur neu erstellte Dokumente ab Mai 2026 nutzen die neue Skala. Das bedeutet, dass für eine Übergangszeit Ausweise beider Systeme im Umlauf sein werden.

Zusätzlich wird die Vorlagepflicht ausgeweitet: Künftig ist ein Energieausweis auch bei der Verlängerung bestehender Mietverträge erforderlich, wenn gleichzeitig größere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden – etwa wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle erneuert wird.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die in den kommenden Jahren verkaufen oder vermieten möchten, gewinnt der Zeitpunkt der Ausweis-Erstellung damit an strategischer Bedeutung. Eine schlechtere Einstufung im neuen System – auch ohne bauliche Veränderungen am Gebäude – kann Auswirkungen auf die Vermarktungschancen und den erzielbaren Preis haben.

Vorsicht vor unseriösen Anbietern

Rund um die Energieausweis-Pflicht kursieren leider auch Betrugsmaschen. Betrügerinnen und Betrüger kontaktieren Eigentümer telefonisch oder per Post und behaupten, ein Energieausweis sei für alle Immobilien sofort Pflicht. Das stimmt so nicht. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, unterschreiben Sie nichts ungeprüft und überweisen Sie keine Beträge aufgrund unaufgeforderter Angebote. Im Zweifel hilft die örtliche Verbraucherzentrale weiter.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für den Energieausweis trägt grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vermieter dürfen die Kosten nicht auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft haben bei Verkauf oder Vermietung ihrer Einheit einen Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises – die Kosten gehen in diesem Fall zulasten der Gemeinschaft.

Auch im Ruhrgebiet – etwa in Recklinghausen, Herten oder Marl – stehen viele Bestandsimmobilien aus den 1960er und 1970er Jahren vor genau diesen Fragen: Welcher Energieausweis ist der richtige, und wie wirkt sich die neue Einstufung ab 2026 auf den Verkaufspreis aus?

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