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Veröffentlicht am 03.04.2026  ·  Von Steffen Schröder, Immobilienexperte

Das Grundbuch beim Immobilienkauf: Aufbau, Abteilungen und Kosten

Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, kommt am Grundbuch nicht vorbei. Es ist das zentrale Register, in dem alle Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken festgehalten sind – verbindlich, öffentlich zugänglich und rechtlich bindend. Wer das Grundbuch versteht, trifft beim Immobilienkauf deutlich sicherere Entscheidungen.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, das vom Grundbuchamt geführt wird – in der Regel beim zuständigen Amtsgericht. Einzige Ausnahme: In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter noch teilweise in den Gemeinden angesiedelt. Im Grundbuch wird für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, das alle relevanten Informationen enthält: Wer ist Eigentümer? Gibt es Belastungen? Haftet das Grundstück für Kredite?

Erst mit der Eintragung im Grundbuch ist ein Eigentumsübergang rechtswirksam. Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag allein reicht nicht aus – ohne Grundbucheintragung gibt es kein vollständiges Eigentumsrecht.

Aufbau des Grundbuchs: Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen

Jedes Grundbuchblatt folgt einem einheitlichen Aufbau. Er gliedert sich in eine Aufschrift, ein Bestandsverzeichnis und drei nummerierte Abteilungen.

Aufschrift (Deckblatt)

Die Aufschrift enthält die Grundbuchnummer, das zuständige Grundbuchamt sowie die Angaben zu Gemeinde und Gemarkung. Sie dient der eindeutigen Identifikation des Grundstücks.

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis listet die Basisdaten des Grundstücks auf: Lage, Flur- und Flurstücknummer, Gemarkung, Nutzungsart (etwa Bauland oder Ackerland) sowie die Grundstücksgröße in Quadratmetern. Es ist gewissermaßen die „Visitenkarte" des Grundstücks.

Abteilung I: Eigentümer

In Abteilung I stehen die aktuellen Eigentümer, deren Eigentumsanteile bei Miteigentum sowie der Erwerbsgrund (Kauf, Schenkung, Erbschaft) und das Datum der Eintragung. Nur wer hier eingetragen ist, darf rechtmäßig über das Grundstück verfügen.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

Diese Abteilung ist für Kaufinteressenten besonders wichtig. Hier werden alle Rechte Dritter und Beschränkungen eingetragen, die das Grundstück betreffen:

  • Grunddienstbarkeiten: Rechte Dritter am Grundstück, zum Beispiel ein Wegerecht für den Nachbarn oder ein Leitungsrecht.
  • Nießbrauchrechte: Das Recht einer Person, das Grundstück zu nutzen und dessen Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.
  • Vorkaufsrechte: Eine bestimmte Person hat das Recht, das Grundstück vorrangig zu kaufen, bevor es an Dritte veräußert wird.
  • Auflassungsvormerkung: Eine vorläufige Eintragung, die den Anspruch des Käufers sichert und einen Weiterverkauf an Dritte verhindert, bis die endgültige Eigentumsumschreibung erfolgt ist.

Solche Einträge können die Nutzbarkeit einer Immobilie erheblich einschränken oder zusätzliche Pflichten begründen. Wer ein Haus kauft, ohne Abteilung II zu prüfen, riskiert böse Überraschungen.

Abteilung III: Grundpfandrechte

Hier sind alle finanziellen Belastungen des Grundstücks verzeichnet:

  • Grundschulden: Die häufigste Form. Sie sichern Bankdarlehen ab und sind nicht direkt an eine bestimmte Forderung gebunden, daher besonders flexibel.
  • Hypotheken: Sichern eine konkrete Forderung ab, zum Beispiel einen Baukredit.
  • Rentenschulden: Seltenere Form, bei der wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück geschuldet werden.

Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, kann die Grundschuld auf Antrag mit einer Löschungsbewilligung der Bank aus dem Grundbuch gelöscht werden. Alternativ kann sie auch als „stille" Sicherheit bestehen bleiben.

Wer darf das Grundbuch einsehen?

Das Grundbuch ist kein frei zugängliches Dokument. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann – etwa als Kaufinteressent, Eigentümer oder Gläubiger. Die Einsicht erfolgt beim zuständigen Grundbuchamt oder über einen Notar. Benötigt man einen offiziellen Grundbuchauszug, fordert dieser ihn gegen eine gesetzlich festgelegte Gebühr an.

Welche Kosten entstehen?

Rund um Grundbucheintragungen fallen verschiedene Kosten an, die sich am Immobilienwert orientieren:

  • Notarkosten: Etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises, geregelt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
  • Grundbuchgebühren: Für die Eigentumsumschreibung etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises; für die Eintragung einer Grundschuld abhängig von der Darlehenssumme.
  • Grunderwerbsteuer: Je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises, fällig an das Finanzamt.
  • Löschungskosten: Für die Löschung einer Grundschuld fallen nochmals rund 0,2 bis 0,3 Prozent des belasteten Betrags an.

Insgesamt sollten Käufer mit Kaufnebenkosten von sieben bis zehn Prozent des Kaufpreises kalkulieren – ein oft unterschätzter Posten bei der Finanzierungsplanung.

Fazit: Das Grundbuch schafft Rechtssicherheit

Das Grundbuch ist die unverzichtbare Grundlage für jeden seriösen Immobilienkauf in Deutschland. Es schützt Käufer vor versteckten Belastungen, sichert Eigentumsrechte ab und verhindert Betrug und Doppelverkäufe. Wer die drei Abteilungen kennt und vor dem Kauf sorgfältig prüft, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Im Zweifelsfall lohnt der Rat eines Notars oder Fachanwalts.

Ob im Ruhrgebiet, im Kreis Recklinghausen oder bundesweit: Ein erfahrener Immobilienmakler kennt die lokalen Grundbuchämter, prüft relevante Eintragungen im Vorfeld und begleitet Sie sicher durch den gesamten Kaufprozess.

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